Bauabnahme
Zur Bauabnahme tritt die Umkehr der Beweislast ein. Nach der Abnahme muß der Bauherr die Mängel beweisen. Dies gilt nicht für solche Mängel, die sich der AG im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat.
Die Abnahme kann erfolgen:
- förmlich
- konkludent, 6 Werktage nach Inbenutznahme VOB/B § 12,
Abs. 5, Ziff. 2
- fiktiv (stillschweigend), 12 Werktage nach schriftlicher
Mitteilung (VOB/B § 12, Abs. 5, Ziff. 1)
Eine Bauabnahme
bezieht sich auf eine optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit am Abnahmetag.
Die Abnahme für mich als Gutachter beschränkt sich immer auf eine Mitwirkung
an einer technischen Abnahme:
Für
nicht freigelegte Bauteile, wie Abdichtungen (Feuchteschutz), Wärmedämmung (Wärmeschutz),
Auflager, Verbindungsmittel (Statik), Schallschutz und nicht stofflich untersuchte
Eigenschaften von Bauteilen oder Baustoffen, wie Betongüten, Steinsorten oder
dergleichen kann deshalb keine Haftung übernommen werden.
Was ist ein Baumangel ?
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften
- Der Fehler schränkt die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert ein
- Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik